Startseite ' Foren ' 05. Artikel III - Befugnisse der Legislative ' Änderungsanträge zu Art. III (vorgeschlagen von Giuseppe Martinico und Cristina Fasone)
Schlagwörter: Abänderung
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5 Dezember 2021 um 20:57 Uhr #2399Giuseppe MartinicoTeilnehmer
Anstelle von "Art und Weise des Gesetzgebungsverfahrens" sollte "Gesetzgebungsverfahren" stehen.
Anstelle von "Steuergesetz" setzen Sie "Gesetzgebung mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt".Anstelle von "Gesetzesinitiativen" setzen Sie "Gesetzesvorschläge".
Anstelle von "Änderungen zur Anpassung der Bundessteuergesetze" sollte bei jedem Gesetzesvorschlag "ersetzen durch
diesen Satz an den Anfang von Absatz 1 setzen: "2. beide Kammern haben das Recht, Gesetze zu initiieren"."Wenn er/sie den Entwurf billigt, unterzeichnet er/sie ihn und leitet ihn an die andere Kammer weiter. Wenn der Präsident den Entwurf nicht billigt, sendet er ihn mit seinen Einwänden an die Kammer zurück, die den Entwurf eingebracht hat" KOMMENTAR: Wir raten davon ab, den Präsidenten an der Zweikammersystematik des Gesetzgebungsverfahrens teilhaben zu lassen. Er sollte nicht als Vetospieler innerhalb des Gesetzgebungsprozesses agieren, sondern den Gesetzesentwurf am Ende an den Kongress zurückschicken. Gibt es nicht einen Mechanismus der Zusammenarbeit/des Ausgleichs zwischen den beiden Kammern im Falle von Meinungsverschiedenheiten, wie etwa einen Vermittlungsausschuss. Bei zwei so unterschiedlich zusammengesetzten Kammern kann es nützlich sein
"Abschnitt 2 - Sachliche Zuständigkeiten der Kammern des Europäischen Kongresses
Der Europäische Kongress hat die Macht:" KOMMENTAR: dies ist de facto auch eine Kompetenzliste. Sind Sie sicher, dass Sie ein duales föderales System aufbauen wollen? Nicht einmal in den USA ist das System perfekt dual.1. nach Punkt 14 hinzufügen: "15. über alle erforderlichen Regelungen in Bezug auf das Hoheitsgebiet oder andere Besitzungen, die zu den Vereinigten Staaten von Europa/der Föderation/dem offiziellen Namen der Organisation gehören, zu verfügen und sie zu treffen.
Abschnitt III
"Abschnitt 3 - Garantierte Rechte des Einzelnen"
KOMMENTAR: Wenn die Föderation sowohl der Charta als auch dem Europäischen Konvent beitritt, ist dieser Abschnitt unserer Meinung nach überflüssig.
"1. die Einwanderung von Personen, die von den Staaten als zulässig erachtet wird" KOMMENTAR: "Zur Koordinierung mit dem obigen Artikel, der auf die Schaffung einheitlicher Migrations- und Integrationsregeln abzielt"
"3) Der Europäische Kongress darf weder ein rückwirkendes Gesetz noch ein Gesetz über den zivilrechtlichen Tod erlassen. Er darf auch kein Gesetz verabschieden, das vertragliche Verpflichtungen oder Gerichtsurteile beeinträchtigt." Kommentar: statt "darf kein Gesetz über den zivilrechtlichen Tod verabschieden" sollte es heißen "darf die Todesstrafe nicht wieder einführen".
6. Dezember 2021 um 09:30 Uhr #2402Lars Næsbye ChristensenTeilnehmerIch stimme mit Giuseppe überein. Ich denke, dass mit "zivilem Tod" der Entzug aller Rechte einer Person gemeint ist, was einige Staaten mit ethnischen Minderheiten gemacht haben.
Die Aufzählung der Rechte ist in Dänemark (wo ich lebe) eine interessante Diskussion. Die dänische Verfassung selbst enthält einen sehr veralteten Katalog von Rechten, da die meisten davon auf dem Stand der politischen Wissenschaft von 1849, 1915 und 1953 beruhen. Aber durch den Beitritt zu Konventionen und Verträgen ist der Schutz de facto recht gut. Wenn wir die "Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten" und die "Charta der Grundrechte der Europäischen Union" direkt in die Verfassung aufnehmen, sind wir meines Erachtens ebenfalls gut aufgestellt.
15 Dezember 2021 um 17:03 Uhr #2426Herbert TombeurTeilnehmerEin Vetorecht des Präsidenten oder eine verbindliche Beobachtung in legislativen Angelegenheiten erscheint zu ehrgeizig, wenn es um die Gründung einer europäischen Föderation geht. Diese Föderation wird mindestens 300 Millionen Menschen zählen. Außerdem werden die alten Nationalstaaten in Europa dadurch nicht verschwinden, im Gegenteil, sie werden in dieser Welt der Global Players als Mitglieder der EF überleben. Daher teile ich Martinicos Meinung, dass der Präsident einer so großen und vielfältigen Einheit nur Exekutivbefugnisse haben sollte und dem Europäischen Kongress über die Verwendung dieser Befugnisse Bericht erstatten sollte (obwohl er oder sie direkt von den Bürgern in der EF gewählt würde, nehme ich an).
Der Präsident könnte jedoch als Vermittler zwischen den beiden Kammern fungieren, wenn ein legislativer Konflikt, d.h. eine anhaltende Meinungsverschiedenheit, vorliegt. In solchen Fällen könnte er oder sie den Vorsitz des von Martinico erwähnten Vermittlungsausschusses übernehmen, ohne in diesem eine Stimme zu haben.
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