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Antwort auf: Änderungsanträge zu Art. III (vorgeschlagen von Giuseppe Martinico und Cristina Fasone)

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#2426
AvatarHerbert Tombeur
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Ein Vetorecht des Präsidenten oder eine verbindliche Beobachtung in legislativen Angelegenheiten erscheint zu ehrgeizig, wenn es um die Gründung einer europäischen Föderation geht. Diese Föderation wird mindestens 300 Millionen Menschen zählen. Außerdem werden die alten Nationalstaaten in Europa dadurch nicht verschwinden, im Gegenteil, sie werden in dieser Welt der Global Players als Mitglieder der EF überleben. Daher teile ich Martinicos Meinung, dass der Präsident einer so großen und vielfältigen Einheit nur Exekutivbefugnisse haben sollte und dem Europäischen Kongress über die Verwendung dieser Befugnisse Bericht erstatten sollte (obwohl er oder sie direkt von den Bürgern in der EF gewählt würde, nehme ich an).

Der Präsident könnte jedoch als Vermittler zwischen den beiden Kammern fungieren, wenn ein legislativer Konflikt, d.h. eine anhaltende Meinungsverschiedenheit, vorliegt. In solchen Fällen könnte er oder sie den Vorsitz des von Martinico erwähnten Vermittlungsausschusses übernehmen, ohne in diesem eine Stimme zu haben.

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