Dezember 12

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Fortschrittsbericht des Bürgerkonvents 14

Unter Leo Klinkers

Dezember 12, 2021


Abschluss der Änderung von Artikel II

Liebe Mitglieder des Bürgerkonvents,

Nach einigen Vorschlägen des Teilnehmers Herbert Tombeur in den vergangenen Wochen der Diskussion über Artikel II hat Herbert auf Anfrage des Vorstands am 4. Dezember 2021 eine E-Mail mit einigen Vorschlägen zur Änderung von Artikel II geschickt. Seine E-Mail vom 4. Dezember ist beigefügt. Die Lektüre dieser E-Mail ist notwendig, um die untenstehende Tabelle zu verstehen.

Da das Diskussionsforum für die Behandlung von Artikel II als solches geschlossen ist, möchte der Vorstand diese Themen den Teilnehmern des Bürgerkonvents mit diesem Fortschrittsbericht 14 vorlegen. 

Der beigefügte Artikel II wurde auf der Grundlage der Diskussionen im Forum in den ersten beiden Wochen verbessert. Es handelt sich daher um eine vorläufige Fassung, die nach Behandlung der Ergebnisse der nachstehenden Tabelle in eine endgültige Fassung umgewandelt wird.

Jeder Teilnehmer, der seine Gründe für oder gegen einen der Vorschläge darlegen möchte, ist aufgefordert, die Diskussion im Diskussionsforum anzuregen. 

Wir bitten die Mitglieder des Bürgerkonvents, ihre Namen in die letzte Spalte der Tabelle einzutragen und in der Spalte ja oder nein zu schreiben. Kopieren Sie dann bitte die Tabelle und senden Sie sie innerhalb von fünf Tagen an administration@faef.eu. Wir werden dann umgehend die endgültige Fassung von Artikel II veröffentlichen.

ThemaHerbertFAEF-VorstandName des Teilnehmers
   Tippen Sie Ja oder Nein
    
Wahlrecht: 25 Jahrejakeine 
Wahlberechtigung: 18 Jahrekeineja 
Eine und einzige Listejakeine 
Abgeordnete=>Delegiertejaja 
Nur 300 Delegierte in beiden Kammernjakeine 
Wiederwahl 1x (max. 10 Jahre)jaja 
Laufzeit 5 Jahre (nicht 6)jaja 
Bürgerforenjaja 
Neuformulierung der Begriffe Anfang und Ende in Abschnitt 2.1 und Abschnitt 3.1jaja 
Dynamische Größenbestimmungkeineja 
    

Erläuterung Die drei abweichenden Standpunkte des Ausschusses:

  1. Der FAEF-Vorstand bevorzugt ein "Nein" bezüglich des Wahlalters von 25 Jahren. Wir haben volles Verständnis für Herberts Beweggründe, sehen es aber als Aufgabe der Föderation an - auch im Lichte des Gemeinsamen Europäischen Interesses Nr. 5 mit dem Titel "Wissenschaft und Bildung der Föderation" (siehe Fortschrittsbericht 13) -, jungen Menschen die Bedeutung des europäischen Denkens und Handelns nahe zu bringen, unabhängig von den Interessen, die sie auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene wahrgenommen sehen wollen.
  2. Der FAEF-Vorstand zieht es vor, dem Wunsch von Herbert nicht zu folgen und nur eine einzige Liste mit alphabetisch geordneten Kandidaten für die Wahlen aufzustellen. Jeder könnte ein Formular ausfüllen, um zu sagen "Ich bin ein Kandidat". Wir riskieren, endlose Listen von Kandidaten zu haben. Außerdem besteht die Gefahr, dass größere Länder gegenüber kleineren Ländern/Territorien bevorzugt werden. Es gibt auch keine Rolle für politische Parteien, die die Möglichkeit haben, eine wichtige Rolle zu spielen, wenn wir die europäischen Bürger auffordern, diese Verfassung zu ratifizieren. 
  3. Der FAEF-Vorstand zieht es vor, Herberts Wunsch, die Anzahl der Delegierten beider Kammern auf 300 Mitglieder festzulegen, nicht zu folgen. Wir halten das von Lars vorgeschlagene und erläuterte Konzept der dynamischen Größenordnung für eine sehr interessante Neuerung.

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Anhang 1 - E-Mail von Herbert Tombeur vom 4. Dezember 2021:

Lieber Mauro, lieber Leo,

In Bezug auf diesen Artikel II schlage ich die folgenden Themen vor, um die demokratische Regierungsführung der Europäischen Föderation (von mindestens neun Staaten außerhalb der EU, vgl. die Verträge von Lissabon) zu gewährleisten und/oder zu verbessern:

* alle Wähler sollten das Alter von 25 Jahren erreicht haben, in einem der Mitgliedsstaaten registriert sein und eine ihrer Staatsangehörigkeiten besitzen - eine Staatsangehörigkeit, die eine zwingende Voraussetzung für den Genuss politischer Rechte ist, gehört den Staaten und nur ihnen; Jugendliche leben nicht auf (sub-)kontinentaler Ebene, sondern auf lokaler, wenn nicht gar regionaler Ebene (daher können sie auf lokaler Ebene ab einem Alter von 18 oder 20 Jahren wählen usw. - es liegt an den Mitgliedsstaaten; darf ich daran erinnern, dass eine Föderation eine mehrschichtige Regierungsführung bedeutet, so dass unterschiedliche Regierungsregeln existieren können);  

* Die Bewerber für ein Mandat in einer der beiden Kammern werden auf einer einzigen Liste in alphabetischer Reihenfolge ihres Nachnamens aufgeführt - vor jeder Wahl wird als offizieller Beginn der Wahlkampagne ein Buchstabe gezogen, mit dem die einzige Liste der Bewerber beginnt; auf der Liste wird auch ihr offizieller Wohnsitz (Domizil) mit dem Namen des Mitgliedstaats angegeben;  

* Die Mitglieder der beiden Kammern werden nicht als "Vertreter", sondern als "Delegierte" bezeichnet, was bedeutet, dass sie (siehe unten); 

* Die Mitglieder der Kammern können einmal wiedergewählt werden, d. h. für maximal zwei Amtszeiten, jeweils für fünf oder sechs Jahre (in jeder Kammer, auch im Senat); 

* Während der Legislaturperiode beider Kammern treffen sich die Bürgergremien regelmäßig mit den Mitgliedern der Kammern, die verpflichtet sind, Informationen auszutauschen, seien sie wissenschaftlicher oder politischer Natur, die für die föderale Macht und die Regierung von Bedeutung sind; wenn die Mitglieder der Kammern diese Treffen verweigern oder vernachlässigen, werden sie vom Vorstand der Kammern suspendiert, das erste Mal für einen Monat, jedes weitere Mal für einen Monat zusätzlich (keine andere Sanktion - im Konfliktfall sollte die Justiz das letzte Wort haben, für später); Jedes Gremium verfügt über ein Sekretariat, das schriftliche Berichte erstellt, in denen alle teilnehmenden Gremiumsmitglieder und die begründeten Schlussfolgerungen, gegebenenfalls mit den entsprechenden Anhängen, aufgeführt sind, und die einen Monat nach jeder Sitzung in einem offiziellen, für alle zugänglichen Bulletin veröffentlicht werden.   

Zum Schluss schlage ich dem Vorstand vor, den eigentlichen Text über den Beginn und das Ende der Fristen zu überdenken, vgl. Abschnitt 2, 1. und Abschnitt 3.1. Er ist recht detailliert und einschränkend. Und ich würde gerne den Textvorschlag über die so genannte "dynamische Dimensionierung des Bürgerhauses" und seine Begründung erhalten.    

Ich freue mich auf den endgültigen Textentwurf des vollständigen Artikels II. 

Ciao,

Herbert Tombeur.

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Anlage 2 - vorläufige Fassung geänderter Artikel II

Artikel II - Organisation der Legislative

Sektion 1 - Die Organisation des Europäischen Kongresses

  1. Die Legislative der Europäischen Föderalen Union liegt beim Europäischen Kongress. Er besteht aus zwei Kammern: der Kammer der Bürger und der Kammer der Staaten. 
  2. Der Europäische Kongress und seine beiden getrennten Kammern haben ihren Sitz in Brüssel, es sei denn, die Kammern einigen sich auf einen anderen Sitz im Gebiet der Europäischen Föderalunion.

Abschnitt 2 - Das Haus der Bürger

  1. Die Kammer der Bürger setzt sich aus den Vertretern der Bürger der Europäischen Föderalen Union zusammen. Jedes Mitglied der Kammer hat eine Stimme. Die Mitglieder dieser Kammer werden von den wahlberechtigten Bürgern der Föderation, die in einem Wahlkreis, dem Wahlkreis der Europäischen Föderalen Union, zusammengeschlossen sind, für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Sie können zweimal hintereinander wiedergewählt werden. Die Wahl der Mitglieder der Bürgerkammer findet immer im Monat Mai statt, zum ersten Mal im Jahr 20XX. Sie treten ihr Amt spätestens am 1. Juni des Wahljahres an. 
  2. Die Größe des Hauses der Bürgerinnen und Bürger folgt der politischen und demographischen Entwicklung der Europäischen Föderalen Union auf der Grundlage eines zehnjährigen Volkszählungszyklus. Wenn die Bevölkerung der Föderation vierhundert Millionen nicht übersteigt, wird das Haus der Bürger aus vierhundert Abgeordneten bestehen. Liegt die Bevölkerung zwischen vierhundert und fünfhundert Millionen Einwohnern, besteht die Bürgerkammer aus fünfhundert Abgeordneten, und bei einer Bevölkerung von mehr als fünfhundert Millionen Einwohnern besteht sie aus sechshundert Abgeordneten.
  3. Vorbehaltlich der von der Bürgerkammer aufzustellenden Vorschriften über die Anforderungen an die Befähigung und Eignung für das Amt des Vertreters des Volkes der Europäischen Föderalen Union ist wählbar, wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sieben Jahren als Staatsbürger eines oder mehrerer Staaten der Föderation eingetragen ist.
  4. Die Mitglieder des Hauses der Bürger haben ein individuelles Mandat. Sie üben dieses Amt ohne ein verbindliches Mandat im allgemeinen Interesse der Föderation aus. Dieses Mandat ist unvereinbar mit jeder anderen öffentlichen Funktion.
  5. Das Recht, an den Wahlen zur Bürgerkammer teilzunehmen, steht jedem zu, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in einem der Föderationsstaaten als Bürger eingetragen ist, unabhängig davon, wie viele Jahre diese Eintragung zurückliegt. Bürger eines Föderationsstaates, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem anderen Föderationsstaat haben, können in ihrem Wohnsitzstaat für das Haus der Bürger wählen.
  6. Die Bürgerkammer wählt ihren Vorsitz, der aus drei stimmberechtigten Mitgliedern der Kammer besteht, und ernennt ihr eigenes Personal.

Abschnitt 3 - Die Kammer der Staaten

  1. Die Staatenkammer setzt sich aus neun Vertretern pro Staat zusammen. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Sie werden von der Legislative ihres Staates aus den Reihen ihrer Mitglieder für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Sie können zweimal hintereinander wieder ernannt werden. Die erste Ernennung des Plenums der Staaten findet innerhalb der ersten fünf Monate des Jahres 20XX statt. Sie treten ihr Amt spätestens am 1. Juni des Jahres an, in dem sie ernannt wurden.
  2. Vorbehaltlich der von der Kammer aufzustellenden Vorschriften über die Anforderungen an die Befähigung und Eignung für das Amt des Vertreters im Namen der Staaten der Europäischen Föderalen Union sind diejenigen als Vertreter wählbar, die das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sieben Jahren als Bürger eines Staates der Europäischen Föderalen Union eingetragen sind.
  3. Die Abgeordneten haben ein individuelles und nicht bindendes Mandat, das im allgemeinen Interesse der Föderation ausgeübt wird. Dieses Mandat ist unvereinbar mit jeder anderen öffentlichen Funktion, einschließlich einer unvereinbaren Mitgliedschaft in dem Parlament, das sie als Vertreter der Kammer der Staaten ernannt hat.
  4. Der Vizepräsident der Europäischen Föderalen Union führt den Vorsitz in der Staatenkammer. Er oder sie hat kein Stimmrecht, es sei denn, es herrscht Stimmengleichheit. 
  5. Die Länderkammer wählt einen Vorsitzenden pro tempore, der in Abwesenheit des Vizepräsidenten oder in dessen Funktion als Präsident die Sitzungen der Kammer leitet. Die Kammer ernennt ihr eigenes Personal.
  6. Die Staatenkammer hat die ausschließliche Befugnis, über Anklageerhebungen zu entscheiden. Wird der Präsident, der Vizepräsident oder ein Mitglied des Kongresses angeklagt, so führt der Oberste Richter des Gerichtshofs den Vorsitz in der Staatenkammer. Wird ein Mitglied des Gerichtshofs angeklagt, so führt der Präsident den Vorsitz in der Kammer der Staaten. Niemand kann ohne Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder verurteilt werden.
  7. Die Verurteilung in Fällen der Anklageerhebung darf nicht über die Amtsenthebung und den Ausschluss von der Ausübung eines Ehren-, Vertrauens- oder Angestelltenamtes innerhalb der Europäischen Föderalunion hinausgehen. Der Verurteilte ist jedoch haftbar und unterliegt der Anklage, dem Prozess, dem Urteil und der Bestrafung nach dem Gesetz.

Abschnitt 4 - Der Europäische Kongress

  1. Der Europäische Kongress ist die Versammlung der Bürgerkammer und der Länderkammer in gemeinsamer Sitzung und wird vom Vorsitzenden der Bürgerkammer präsidiert.
  2. Zeitpunkt, Ort und Art und Weise der Wahl der Mitglieder der Bürgerkammer und der Ernennung der Mitglieder der Ständekammer werden vom Europäischen Kongress festgelegt.
  3. Der Europäische Kongress tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Diese Sitzung beginnt am dritten Tag des Monats Januar, es sei denn, der Kongress legt per Gesetz einen anderen Tag fest.
  4. Der Europäische Kongress legt eine Geschäftsordnung für seine Arbeitsweise fest.

Abschnitt 5 - Geschäftsordnung der beiden Kammern

  1. Jede Kammer legt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fest. Sie regelt, welche Themen beschlussfähig sind, welche Quoren zur Anwendung kommen, welche Mehrheit erforderlich ist, sofern die Verfassung nichts anderes vorsieht, wie die Anwesenheit der Mitglieder erzwungen werden kann, welche Sanktionen im Falle systematischer Abwesenheit verhängt werden können, welche Befugnisse der Vorsitzende hat, um die Ordnung wiederherzustellen, und wie der Verlauf der Sitzungen und die gezählten Stimmen protokolliert werden.
  2. Die Geschäftsordnung regelt die Bestrafung von Mitgliedern des Parlaments im Falle eines ordnungswidrigen Verhaltens, einschließlich der Befugnis des Parlaments, das Mitglied mit Zweidrittelmehrheit dauerhaft auszuschließen.
  3. Während der Sitzungen des Europäischen Kongresses darf sich keine Kammer ohne Zustimmung der anderen Kammer für mehr als drei Tage zurückziehen oder ihren Sitz verlegen. 

Abschnitt 6 - Entschädigung und Immunität der Mitglieder des Kongresses

  1. Die Mitglieder beider Kammern erhalten für ihre Tätigkeit eine gesetzlich festgelegte Entschädigung, die aus der Kasse der Europäischen Föderalen Union gezahlt wird. 
  2. Die Regelung der Immunität der beiden Kammern wird auf der Ebene der Europäischen Föderalen Union festgelegt. Die Mitglieder beider Kammern sind in allen Fällen, mit Ausnahme von Hochverrat, Verbrechen und Störung der öffentlichen Ordnung, von der Festnahme während der Teilnahme an den Sitzungen ihrer jeweiligen Kammer und auf dem Weg zu und von der Kammer befreit. Für jede Rede oder Debatte in einer der beiden Kammern dürfen sie an keinem anderen Ort befragt werden.

Erläuternde Bemerkungen zu Artikel II

Erläuterung zu Abschnitt 1
Es ist eine bewusste Entscheidung, die Worte "Organization of ..." in den Titel von Artikel II aufzunehmen, da sich die Abschnitte 1-6 von Artikel I der US-Verfassung mit organisatorischen/institutionellen Aspekten befassen, während sich die Abschnitte 7-10 mit Zuständigkeiten beschäftigen. Es ist besser, diese beiden Themen zu trennen. Unser Artikel II befasst sich nur mit den organisatorisch-institutionellen Aspekten der Legislative. Artikel III befasst sich mit den Zuständigkeiten.

Klausel 1 besagt, dass der Europäische Kongress die gleiche Stellung hat wie der US-Kongress: die Versammlung beider Kammern zur gleichen Zeit. Nur der Kongress hat gesetzgebende Befugnisse. Allerdings gibt es bei diesem Grundsatz einige Nuancen. Der Präsident hat eine Art abgeleitete Gesetzgebungsbefugnis in Form von "Presidential Executive Orders". Dabei handelt es sich um Verordnungen niedrigeren Ranges als die formale Gesetzgebungsbefugnis nach Klausel 1, und außerdem müssen diese Executive Orders auf die Gesetzgebung des Kongresses zurückgeführt werden können. Eine weitere Nuance ist, dass der Oberste Gerichtshof der USA mehrfach entschieden hat, dass der Kongress Gesetzgebungsbefugnisse an Bundesbehörden delegieren kann.

In Punkt 2 entscheiden wir uns für Brüssel als Sitz der beiden Kammern des Europäischen Kongresses, allerdings mit dem Vorbehalt, dass der Europäische Kongress einen anderen Ort wählen kann. Der Grund dafür ist, dass es ungewiss ist, ob Belgien zu den ersten Mitgliedern der Europäischen Föderalen Union gehören wird. Und in jedem Fall muss der Europäische Kongress die Möglichkeit haben, einen anderen Sitz innerhalb des Bundesgebiets zu wählen.

Nur wenige Verfassungen legen den Sitz fest, ohne dass die Versammlung die Möglichkeit hat, sich innerhalb des Landes zu bewegen, selbst wenn sie eine Hauptstadt festlegen. In der schwedischen Verfassung ist beispielsweise Stockholm als Hauptstadt festgelegt, aber das Parlament kann auch einen anderen Ort wählen. Die US-Bundesregierung hat ihren Sitz in Washington, DC, aufgrund des Residenzgesetzes von 1790, nicht aufgrund der Verfassung.

Der Kongress sollte bei seiner Konstituierung frei über solche Fragen entscheiden. Die Volksvertreter könnten es sogar für angemessen halten, den Übergang zu einem neuen Paradigma der europäischen Geschichte zu markieren, indem sie den Sitz des Europäischen Kongresses an einen völlig neuen Ort verlegen. Ähnlich wie Brasiliens Brasilia oder Indonesiens Plan, die Hauptstadt von Java auf die Insel Kalimantan zu verlegen, könnte man sich sogar eine künftige neue Verwaltungshauptstadt vorstellen, die geografisch in der Mitte unseres Kontinents liegt und den Namen "Europa" trägt, angelehnt an die griechische Mythologie über Prinzessin Europa und symbolisiert durch eine Statue dieser Prinzessin?

Erläuterung zu Abschnitt 2
Die Föderation ist eine meritokratische Organisation, die sich mit juristisch-moralischen Fragen befasst.

In Paragraf 1 folgen wir nicht der amerikanischen Verfassung. Erstens haben wir uns für einen Wahlkreis für die gesamte Föderation entschieden; keine Wahlen für das Haus der Bürger pro Staat, wie es in Amerika und auch in der EU der Fall ist. Diese Verfassung entscheidet sich für eine Wahl für die gesamte Föderation: ein Wahlkreis für die Länder, die zum Gebiet der Föderation gehören. Ein Slowake wird also für einen Belgier, einen Iren, einen Zyprioten, einen Spanier, einen Niederländer usw. stimmen können. Dieser einheitliche föderale Wahlkreis wird transnationale politische Parteien hervorbringen. Nur durch einen einzigen Wahlkreis für die Europäische Föderale Union kann eine direkte - verbindende - Beziehung zwischen den Bürgern und ihren Vertretern hergestellt werden. Die Abgeordneten des Hauses der Bürgerinnen und Bürger vertreten also die europäischen Interessen der Bürgerinnen und Bürger, nicht die Landes- oder Bezirksinteressen der Bürger. 

Der Haupteinwand der Amerikaner gegen einen einzigen amerikanischen Wahlkreis (anstelle ihres derzeitigen Systems von Wahlstimmen pro Distrikt/Staat) gründet sich auf die Befürchtung, dass die Bevölkerung der am dichtesten besiedelten Städte und Gebiete mehr Einfluss gewinnen würde als die Bewohner ländlicher Gebiete. Obwohl wir verstehen, warum und wie in den ersten Jahren der amerikanischen Verfassung ein Wahlsystem auf Distrikt-/Staatsbasis konzipiert wurde, muss dies als methodischer Fehler ersten Ranges angesehen werden. Ein Fehler in dem Sinne, dass das Wesen eines Bundesstaates - nämlich die Wahrnehmung gemeinsamer, staatsübergreifender Interessen - durch ein Wahlsystem, das auf lokalen, regionalen und bundesstaatlichen Interessen basiert, nicht abgebildet werden kann. Solche Belange gehören in die Zuständigkeit der Staaten und ihrer Glieder. Ein Bundesstaat ist nur dazu da, gemeinsame Interessen wahrzunehmen, die von einzelnen Staaten nicht (mehr) wahrgenommen werden können.

Die damalige Wahl führte zum schwächsten Element des amerikanischen politischen Systems. Wahlen auf der Grundlage von Wahlkreisen führten de facto zu einem Zweiparteiensystem. In der Praxis bedeutete dies, dass die Wähler des Verlierers nicht vertreten waren. Das Sprichwort "The winner takes all" führte zu einem beispiellosen Machtkampf, bei dem beide Parteien nicht zögerten - und immer noch nicht zögern -, jedes Mittel einzusetzen, um die Macht zu erlangen und zu behalten. In der Ära Trump erreichte dies einen historischen Tiefpunkt. Jetzt, in der Post-Trump-Ära, haben zahlreiche von den Republikanern kontrollierte Bundesstaaten Gesetze erlassen, die die Fähigkeit der anderen Partei, durch Wahlen Macht zu erlangen, weiter einschränken. Dazu gehören auch Maßnahmen, die bestimmten Bevölkerungsgruppen, insbesondere Farbigen, die Stimmabgabe verwehren oder sehr erschweren. Unterstützt wird dies durch Gerrymandering, d. h. die regelmäßige Anpassung der Grenzen von Wahlbezirken, um Wahlgewinne für die Partei zu garantieren, die zur Anpassung der Grenzen ermächtigt wurde. Dieser Prozess wird durch PACs weiter vorangetrieben: Politische Aktionskomitees, die viele Millionen einsetzen, um den Wahlkampf zu Gunsten einer der beiden Parteien zu beeinflussen.

Es sei erwähnt, dass auch in Amerika die Schädlichkeit dieses Systems seit langem erkannt wurde. Seit 1800 wurden mehr als 700 Vorschläge zur Reform oder Abschaffung dieses Systems in den Kongress eingebracht, doch scheiterte eine solche Verfassungsänderung stets. Dennoch haben im Juni 2021 fünfzehn Staaten und der District of Columbia (Washington) den National Popular Vote Interstate Compact geschlossen. Sie haben sich darauf geeinigt, alle ihre Stimmen demjenigen Präsidentschaftskandidaten zu geben, der die meisten Stimmen in den fünfzig Staaten und im D.C. erhält. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn sie die absolute Mehrheit der Stimmen (270) im Electoral College erhalten. Dieser Plan stößt natürlich auf rechtliche Einwände und wird sich bei den nächsten Wahlen bewähren müssen. Es ist jedoch ein wichtiges Signal für Europa, nicht denselben methodischen Fehler zu begehen und die Bundeswahlen auf ein System aus Bezirken und Bundesstaaten zu stützen. Wie das britische Distriktsystem mit der Dominanz einer Partei zum Brexit geführt haben könnte, sagt alles. 

Ein solches System ist ein grundlegender Fehler, wenn man es vom Wesen einer föderalen Organisation her betrachtet. Die Bürger an der Basis der Gesellschaft wählen für lokale, regionale und nationale Interessen in ihren eigenen lokalen, regionalen oder nationalen Wahlen. Also auf der Grundlage ihrer eigenen Systeme. Ein föderales Europa darf sich da nicht einmischen. Bei den föderalen Wahlen geht es um europäische Interessen. Die Mitglieder des Hauses der Bürgerinnen und Bürger sind nicht Repräsentanten eines Bezirks, auch nicht eines Staates, sondern der europäischen Bürger. Das erfordert ein Wahlsystem, das dafür geeignet ist. Ein System, das es den Bürgern an der Basis der Gesellschaft ermöglicht, zu verstehen, dass sie eine kleine, begrenzte Liste gemeinsamer europäischer Interessen mit Inhalt füllen müssen. Dies führt zu einer grundsätzlichen Ablehnung von Bezirks- und Landtagswahlen und zur Einführung eines Systems von Volksabstimmungen für das gesamte Föderationsgebiet. 

Das ist neu und daher schwierig umzusetzen. Aber das ist die Aufgabe, vor der wir stehen.

Besonders schwierig ist es für transnationale politische Parteien. Es gibt bereits einige solcher Parteien, aber das EU-System zwingt sie dazu, ihr Profil innerhalb des Staates zu schärfen, in dem sie als politische Partei registriert sind. Das heißt, ihre Wahllisten für innerstaatliche Ämter oder für das Europäische Parlament dürfen nur Personen aus dem betreffenden Staat enthalten. Dass sie in mehreren Staaten registriert sind, macht sie noch nicht transnational. Sie werden erst dann transnational, wenn sie Kandidaten - entsprechend ihrer Werte oder Ideologie - für das Haus der Bürger aus jedem Mitgliedstaat der Föderation vorschlagen dürfen.

In einem föderalen Europa, das auf Volksabstimmungen innerhalb eines Wahlkreises - dem Gebiet der Föderation - beruht, werden sich die politischen Parteien neu erfinden müssen. So wie sich ein föderales Europa grundsätzlich von einem auf Verträgen basierenden Europa verabschiedet, werden die transnationalen politischen Parteien völlig neue Methoden und Techniken entwickeln müssen, um die besten Kandidaten auf die Wahllisten zu setzen und sicherzustellen, dass es bei föderalen Wahlen um europäische Interessen geht, die von den Bürgern voll und ganz verstanden und unterstützt werden. Bei gleichzeitiger Wahrung ihrer eigenen lokalen, regionalen und nationalen kulturellen Identität sollte dies den Bürgern helfen, langsam auch ein europäisches Zusammengehörigkeitsgefühl zu entwickeln. 

Die Formulierung "die besten Kandidaten" ist ein Auftrag an die politischen Parteien, dafür zu sorgen, dass ihre Kandidaten in Bezug auf ihre Kenntnisse und ihre Eignung für das politische Amt eines Vertreters der europäischen Bürger würdig sind.

Das Wahlsystem dieser Verfassung basiert also auf dem so genannten Listensystem: (a) jede transnationale politische Partei hinterlegt eine Liste, auf der die wählbaren Personen aufgeführt sind, (b) die Wähler stimmen für die Liste ihrer Wahl und damit gleichzeitig für eine Person. Die Wahlbeteiligung bestimmt, wie viele Stimmen ein Kandidat benötigt, um einen Sitz zu gewinnen. Beispiel für eine Wahlbeteiligung: Wenn für einhundert Sitze zehn Millionen gültige Stimmen abgegeben werden, beträgt die Wahlbeteiligung 10.000.000:100 = 100.000 Stimmen. Diese Anzahl von Stimmen wird für einen Sitz benötigt; dies ist der Wahldivisor.

Die politischen Parteien entscheiden selbst, wer auf der Wahlliste steht. Ob es eine (un)ausgewogene Vertretung der Staaten im Haus der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Föderalen Union gibt, hängt davon ab, wie die politischen Parteien ihre Wahllisten zusammenstellen. Die politischen Parteien können verhindern, dass kleine Mitgliedstaaten der Europäischen Föderalunion keine oder nur sehr wenige Vertreter im Haus der Bürgerinnen und Bürger haben. Sie sollten gute Kandidaten aus solchen Staaten auf wählbare Positionen setzen.

In Amerika haben die Mitglieder des Repräsentantenhauses nur eine Amtszeit von zwei Jahren. Warum entscheiden wir uns für fünf Jahre für das Europäische Haus der Bürger? Der Grund ist: Das seit Jahren kritisierte Demokratiedefizit der Europäischen Union kann nur dadurch ausgeglichen werden, dass den Bürgervertretern eine zentrale Rolle zukommt. Die EU-Staaten mit ihren nationalistisch geprägten Interessen des Intergouvernementalismus haben die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger zu lange entmachtet. 

Außerdem halten wir es nicht für richtig, die Mitglieder des Bürgerhauses alle zwei Jahre auf eine Wahltour zu schicken. Wenn sie sich gerade erst eingelebt haben, müssten sie schon wieder losziehen, um sich die nächste Wahl zu sichern. In der Europäischen Föderalen Union können sie sich fünf Jahre lang um die gemeinsamen europäischen Interessen der Bürgerinnen und Bürger kümmern und nicht um die Interessen ihrer Wiederwahl. Wir wollen die Zahl der Amtszeiten auf drei begrenzen. Das heißt, maximal fünfzehn Jahre im Haus der Bürger. Auf diese Weise können wir verhindern, dass die Qualität der Vertretungsarbeit durch Machtkonzentration, Faulheit oder übermäßigen Einfluss von Lobbyisten sinkt.

In Paragraf 2 wird das Konzept der "dynamischen Dimensionierung" eingeführt. Die Bevölkerung der Föderation wird über einen langen Zeitraum hinweg schwanken. Aus diesem Grund ist es nicht sinnvoll, die Anzahl der Vertreter der Bürger im Haus der Bürger festzulegen. Die Anzahl der Mitglieder dieses Hauses sollte so ausgewogen wie möglich mit der Größe des Volkes sein. Diese Größe schwankt mit dem zu erwartenden Wachstum der Zahl der Mitgliedstaaten (eine politische Frage); sie kann durch strukturelles Schrumpfen der Bevölkerung abnehmen oder durch den Zustrom von Einwanderern zunehmen (eine demographische Frage). Daher muss ein klares und handhabbares Verhältnis zwischen der Bevölkerungsschwankung einerseits und einer entsprechenden Größe der Vertretung andererseits hergestellt werden. Eindeutig, indem dieses Verhältnis mit Zahlen belegt wird. Überschaubar, indem man mit einem Zensuszyklus von zehn Jahren arbeitet. Auf diese Weise muss die Verfassung nicht geändert werden, wenn die Bevölkerungszahl der Föderation schwankt.

In Paragraf 3 führen wir eine weitere revolutionäre Regelung ein. Politische Parteien können die Kandidaten, die sie zur Wahl stellen wollen, frei wählen. Aber mit Paragraf 3 wollen wir das System der gegenseitigen Kontrolle ausbauen. Kontrollen und Gegenkontrollen sind der stärkste Schutzmechanismus gegen undemokratische Herrschaft. Aber bei der Frage der Wählbarkeit wird nicht überprüft, ob ein Kandidat die richtige Kompetenz und Eignung hat, um das wichtigste politische Amt in der Föderation auszuüben: die Vertretung der Bürger. Die Bürger wollen von kompetenten und geeigneten Personen vertreten werden. Wir können die Auswahl der Kandidaten nicht allein den politischen Parteien überlassen, denn diese werden im Kampf für die von ihnen vertretenen politischen Werte immer ihre Macht maximieren. Wenn irgendwo im verfassungsrechtlichen und institutionellen System ein Platz für die Einflussnahme der Bürger reserviert werden muss, dann an der Vorderseite der Tür, durch die die Vertreter das Haus der Bürger betreten wollen. 

Deshalb legt die Bürgerschaft Regeln für die Kompetenz und Eignung von Kandidaten für die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft fest. Dies ist ein Auftrag an die politischen Parteien, Kandidaten auf die Wahlliste zu setzen, die mit den Grundlagen des politischen Amtes, des wichtigsten Amtes der Welt, bestens vertraut sind. Diese Aufgabe der politischen Parteien - in ihrer Rolle als Gatekeeper - erfordert also ein völliges Umdenken bei der Auswahl und Ausbildung der Kandidaten, die für dieses politische Amt als notwendig erachtet werden.

Paragraph 3 regelt weiter, dass wählbar ist, wer das Alter von fünfundzwanzig Jahren erreicht hat und seit mindestens sieben Jahren als Bürger eines Staates der Föderation registriert ist. Das Alter "fünfundzwanzig" entspricht der Praxis in den EU-Ländern: 25 Jahre in Italien, Zypern, Griechenland und Litauen, 23 Jahre in Rumänien, 21 Jahre in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Irland, Lettland, Polen und der Slowakei, 18 Jahre in allen anderen Staaten.

Das bereits erwähnte Listensystem ist auch ideal geeignet, um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern. Wenn jede politische Partei ihre Kandidatenliste in einem alternierenden Verhältnis von Frauen und Männern aufstellt, wird sich die Zusammensetzung der Bürgerkammer per Definition dem Verhältnis von 50% Frauen und Männern annähern.

Die Verfassung sieht keine Nachwahlen für vorzeitig ausscheidende Abgeordnete vor. Wir schlagen vor, dass das Listensystem ein System von Stellvertretern beinhaltet.

Dann ist da noch die Frage: "Wie kann ein Deutscher wissen, ob er einen Luxemburger oder einen Zyprioten wählen soll? Das ist eine Nebensache. Er braucht es nicht zu wissen, denn im Europäischen Kongress geht es nicht um deutsche oder andere nationale Interessen, sondern um europäische. Er muss nur Vertrauen in die transnationale politische Partei seiner Wahl haben. Und damit das Vertrauen, dass diese Partei die besten Kandidaten, gut verteilt über die gesamte Föderation, auf wählbare Listenplätze setzt. 

In Paragraf 4 dieses Abschnitts 2 wird, wie in der amerikanischen und der schweizerischen Verfassung, ausdrücklich festgelegt, dass die Mitglieder des Hauses der Bürgerinnen und Bürger ein Mandat ausüben, das sie nur gegenüber den europäischen Bürgerinnen und Bürgern verantworten. Ihr Mandat ist auch exklusiv - das heißt, sie dürfen keine anderen öffentlichen Funktionen, Ämter oder Mandate auf irgendeiner Regierungsebene ausüben; auf diese Weise verhindern wir Interessenkonflikte und Machtkonzentration.

Klausel 5 bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Klausel 6 wird wie folgt erläutert. Eine solche Machtposition - der Vorsitz des Parlaments - sollte nicht in den Händen einer einzigen Person liegen. Weder in einer wirtschaftlich-finanziellen Demokratie, noch in einer sozial-kulturellen Soziokratie, noch in einer juristisch-moralischen Meritokratie. Macht korrumpiert, und viel Macht korrumpiert viel; es ist nicht unmöglich, ein Kollegium von drei Personen zu korrumpieren, aber es ist viel einfacher, dies herauszufinden!

Es gibt noch einen weiteren wichtigen Aspekt, mit dem wir uns befassen müssen. Im Zusammenhang mit der Repräsentation muss die Stellung der Gebiete berücksichtigt werden, die nach der Abschaffung des Kolonialstatus noch immer eine rechtliche Verbindung mit dem ehemaligen Kolonisator haben. Schauen wir uns zunächst die Situation in den USA an. 

Zusätzlich zu den 435 stimmberechtigten Mitgliedern des US-Repräsentantenhauses gibt es sechs nicht stimmberechtigte Mitglieder aus dem District of Columbia (= D.C. mit der Bundeshauptstadt Washington), Guam, den Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, dem Commonwealth der Nördlichen Marianen und einen residierenden Kommissar aus Puerto Rico. Die Europäische Föderale Union nimmt wie folgt Stellung.

Brüssel - oder jeder andere Sitz des Europäischen Kongresses - ist die verfassungsmäßige Hauptstadt der Europäischen Föderalen Union, aber nicht, wie Washington im District of Columbia, ein Territorium mit eigenem Verfassungsstatus, der eine (nicht stimmberechtigte) Mitgliedschaft im Haus der Bürger rechtfertigt. Daher gibt es keinen eigenen Sitz für "Brüssel" im Europäischen Haus.

Eine weitere Frage ist, welchen Status die so genannten überseeischen Länder und Gebiete haben sollen, die rechtlich an einen Mitgliedstaat der Föderation gebunden sind: Frankreich, die Niederlande und Dänemark. Ihre assoziierte Mitgliedschaft in der Europäischen Union ist dem Status der sechs oben genannten Territorien sehr ähnlich, die Mitglieder des US-Repräsentantenhauses ohne Stimmrecht sind. Wir empfehlen daher, diesen überseeischen Gebieten ebenfalls einen solchen Status im Haus der Bürger zu geben: Mitgliedschaft ohne Stimmrecht. Damit stellt sich natürlich die Frage: Wie viele Abgeordnete pro Gebiet und wer wählt oder ernennt sie? Dies könnte auf einfache Weise geregelt werden: Der betreffende Mitgliedstaat organisiert eine Wahl für ein nicht stimmberechtigtes Mitglied des Europäischen Hauses der Bürgerinnen und Bürger in dem betreffenden Gebiet. Auch hier sollte der Grundsatz der Unvereinbarkeit der Ämter gelten. Man kann nicht Mitglied des Europäischen Hauses der Bürgerinnen und Bürger sein und gleichzeitig ein öffentliches Amt im eigenen Wahlkreis ausüben. 

Zusammenfassend lässt sich das Wahlsystem dieser Verfassung auf die folgenden Punkte reduzieren: 

  • In der Föderation der Europäischen Föderalistischen Union gilt das allgemeine Wahlrecht, d. h. eine Volksabstimmung, bei der die Sitze nach dem Verhältniswahlrecht verteilt werden. 
  • Jeder, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Föderalen Union gemeldet ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat das Recht, an den periodischen Wahlen zur Bürgerkammer teilzunehmen. 
  • Wähler, die in mehr als einem Mitgliedstaat registriert sind, z. B. Wanderarbeitnehmer oder Studenten (die aus dem Mitgliedstaat A stammen, aber im Mitgliedstaat B arbeiten oder studieren), erhalten nur einen Stimmzettel.  
  • Der Wahlkreis umfasst das gesamte Gebiet der Europäischen Föderalen Union. Es gibt keine Wahlen pro Mitgliedstaat und auch nicht pro Bezirk. Im gesamten Wahlkreis der Europäischen Föderalen Union gilt also nur die Volksabstimmung.
  • Gewissenhafte transnationale politische Parteien stellen Kandidaten auf Wahllisten auf und sorgen für eine gleichmäßige Verteilung der Geschlechter auf diesen Listen; sie sorgen auch für Kandidaten aus allen Mitgliedstaaten, so dass ein Wähler aus einem Mitgliedstaat für einen Kandidaten aus einem beliebigen anderen Mitgliedstaat stimmen kann.
  • Nach der Wahl entscheidet die Gesamtzahl der Stimmen darüber, welcher Kandidat einen Sitz im Bürgerhaus gewonnen hat. Ein Sitz wird ermittelt, indem die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen durch die Anzahl der Sitze in der Bürgerkammer geteilt wird. Je nachdem, wie oft eine Partei diese Zahl erreicht, ergibt sich die Anzahl der Sitze für diese Partei. Die verbleibenden Sitze werden als Restsitze bezeichnet. Sie werden proportional auf die politischen Parteien verteilt.  

Erläuterung zu Abschnitt 3
Die Ständekammer ist eine "soziokratische" Organisation, die über soziokulturelle Fragen entscheidet.

In Abschnitt 3 wird die Kammer der Staaten bewusst nicht als Senat bezeichnet. Diese Wortwahl hat damit zu tun, dass es wichtig ist, immer wieder auf die Stärke der Verfassung durch das System der "checks and balances" hinzuweisen: das Gleichgewicht zwischen der Wahrnehmung der Interessen der Bürger - unter der Verantwortung der Bürgerkammer - und der Wahrnehmung der Interessen der Staaten, unter der Verantwortung der Staatenkammer. Die Mitglieder der Länderkammer werden nicht "Senatoren" genannt, weil dieses Wort vom lateinischen "senex" abgeleitet ist. Das bedeutet 'alter Mann'. Da sie - Männer und Frauen - ab dem 30. Lebensjahr wählbar sind, halten wir die Bezeichnung "Senator" nicht mehr für angemessen.

Die amerikanische Verfassung wurde 1787 ausgearbeitet und trat 1789 in Kraft. Nach diesem Text wurden die Senatoren von der Legislative der Staaten gewählt. Sie wurden nicht von den Bürgern gewählt. Dies wurde 1913 durch Zusatzartikel XVII geändert. Seitdem wird der US-Senat von den Wählern der Bundesstaaten zusammengesetzt. Wir fragen uns, ob das ein guter Zusatzartikel ist. Es war und ist immer noch die Absicht, dass das Repräsentantenhaus die Interessen des Volkes und der Senat die Interessen der Staaten vertritt. Dies ist ein wesentliches Merkmal des föderalen Systems: Die Föderation wird von den Bürgern und den Staaten gebildet. Daher wird ihre Vertretung getrennt voneinander und aus zwei verschiedenen Quellen organisiert: eine von den Bürgern und eine von den Staaten. Dies ist auch ein Teil der "checks and balances". 

Um zu verhindern, dass ein föderaler Europäischer Kongress die gesamte Macht in die Hände der Bürger legt und die Interessen der Staaten unterbewertet, wählen wir daher das System, bei dem die Mitglieder der Kammer der Staaten von den Legislativen der Mitgliedstaaten und aus diesen ernannt werden. Neun Vertreter pro Staat, nicht zwei wie in den USA. Aus folgenden Gründen.

Wir entscheiden uns für eine größere Anzahl von Vertretern pro Staat, um sicherzustellen, dass jeder Staat der Europäischen Föderalunion in der föderalen Staatenkammer angemessen vertreten ist, wie klein und dünn besiedelt ein Staat auch sein mag. Indem jedem Bundesstaat neun Vertreter in der Länderkammer zugewiesen werden, ist sichergestellt, dass jeder Staat ausreichend vertreten ist, um wirksam an der föderalen Entscheidungsfindung teilzunehmen. Darüber hinaus kann diese Zahl ein Anreiz für die kleinsten Staaten Europas mit höchstens einigen Millionen Einwohnern sein, der Föderation beizutreten. Nach dem Vertrag von Lissabon sind ihnen fünf bis acht Sitze im Europäischen Parlament garantiert. Mit dem Beitritt zu einer Europäischen Föderalunion werden ihnen neun Sitze im Kongress - also in der Staatenkammer - garantiert, selbst wenn keiner dieser kleinsten Staaten bei den Wahlen zur Bürgerkammer einen Sitz gewinnen sollte. Dass die kleinen Mitgliedstaaten in einem föderalen Kongress auch Abgeordnete im Haus der Bürgerinnen und Bürger haben, ist Sache und Aufgabe der transnationalen politischen Parteien, die ihre Wahllisten so organisieren müssen, dass Luxemburg, Zypern, Malta und andere kleine Staaten - wenn sie der Föderation beigetreten sind - ebenfalls vertreten sind. 

Es stellt sich die Frage: Warum nicht mehr als neun? Oder weniger? Der Grund für nicht mehr als neun ist, dass damit die Gefahr der Spezialisierung droht. Im Haus der Bürger wird es sicherlich Spezialisten geben. Das ist ausreichend. Die Länderkammer besteht aus unserer Sicht aus Generalisten, aus klugen Leuten mit breiter Erfahrung, wie ein Staat soziokulturelle Entwicklungen in sinnvolle Politik umsetzt. Dass es nicht weniger als neun sind, liegt daran, dass die kleinen Mitgliedstaaten die Gewähr haben müssen, dass sie ein angemessenes Gegengewicht zum Haus der Bürger bilden können, das aufgrund seiner Wahl auf der Grundlage eines einzigen Wahlkreises völlig losgelöst ist von der Beurteilung der Interessen der Staaten, geschweige denn der Interessen der Bezirke, weil es gewählt wird, um die übergreifenden Interessen Europas zu wahren.

Für das House of the States gehen wir von einer fünfjährigen Amtszeit aus, genau wie für das House of Citizens. Wir weichen von der US-Verfassung mit ihren Zwischenwahlen für die Bürgerkammer ab, weil wir einen permanenten Wahlkampf vermeiden wollen; auch bei der Ernennung der Mitglieder der Bürgerkammer weichen wir von der US-Verfassung ab: eine feste Amtszeit von fünf Jahren und keine Abwahl der Hälfte der Kammermitglieder nach drei Jahren. Da wir keine Wahlen für die vorzeitige Ablösung von Mitgliedern vorsehen, muss ein System von Abgeordneten in die Geschäftsordnung der Kammer und in die Geschäftsordnung der Bundesstaaten aufgenommen werden.

Wie im Falle der Bürgerkammer können wir heute nicht vorhersehen, in welchem Jahr die ersten Ernennungen für die Europäische Staatenkammer erfolgen werden. Das Datum wird davon abhängen, wann die Verfassung in Kraft tritt. Wir können uns vorstellen, dass die Ernennung der Vertreter der Kammer durch die Staatsparlamente voraussetzt, dass alle nationalen Parlamente tagen. Es besteht jedoch die reale Möglichkeit, dass die geplante Ernennung der Vertreter mit den Parlamentswahlen in einem oder mehreren Staaten zusammenfällt. Daher sehen wir einen Zeitraum von fünf Monaten vor, in dem die Ernennung der Abgeordneten stattfinden kann. Auf diese Weise können die Staaten ihre Vertreter alle fünf Jahre rechtzeitig ernennen, bevor ein Parlament (vorzeitig oder nicht) aufgelöst wird. Auf diese Weise ist die Kontinuität des europäischen Regierens gewährleistet. Der einzige Nachteil besteht unseres Erachtens darin, dass die Vertreter im Falle einer vorzeitigen Auflösung ihres nationalen Parlaments einige Wochen länger warten müssen, bis sie ihr Amt antreten können, in jedem Fall aber am 1. Juni des Jahres, in dem sie ernannt wurden. 

Satz 2 des Abschnitts 3 enthält denselben Schutzmechanismus wie Abschnitt 2. Es handelt sich um eine Kontrolle der Befähigung und Eignung der Kandidaten für das politische Amt des Vertreters der Staaten. Die Länderkammer erlässt Vorschriften zur Überprüfung der Befähigung und Eignung der Kandidaten für das politische Amt eines Vertreters. 

Paragraf 2 sieht vor, dass Bürger aus anderen Teilen der Welt mindestens sieben Jahre lang offiziell in einem Mitgliedstaat der Föderation gelebt haben müssen - und somit über eine ausreichende Staatsbürgerschaft verfügen -, um als Mitglied der Länderkammer gewählt werden zu können.

Artikel 3 besagt, dass das Mandat eines Mitglieds der Ständekammer individuell ist; ein Mitglied erhält keine Weisungen, auch nicht von den Organen des Staates, aus dem es kommt oder der es gewählt hat. Das Mandat ist exklusiv: Es schließt jedes andere öffentliche Amt aus. Wenn sie also von ihrem eigenen Landesparlament zum Vertreter der Föderation ernannt werden, scheiden sie als Mitglieder ihres Parlaments aus.

In Paragraf 6 wird ein Gerichtshof erwähnt. Also zusätzlich zu dem bestehenden Gerichtshof der EU. Wenn alle EU-Länder der Föderation beitreten würden, könnte der bestehende Gerichtshof natürlich die Rolle des Gerichtshofs der Föderation übernehmen. 

In Anlehnung an die US-Verfassung sehen die Paragraphen 6 und 7 von Abschnitt 3 neben der strafrechtlichen Verantwortung auch die Möglichkeit vor, gegen Personen vorzugehen, die sich während der Ausübung eines offiziellen oder politischen Amtes falsch verhalten.

Wie bei den Überseegebieten stellt sich auch hier die Frage nach der Stellung der 79 AKP-Länder, die heute unabhängige Staaten sind, früher aber Kolonien europäischer Länder waren. In Afrika, in der Karibik und im Pazifik. Die Europäische Union unterhält mit diesen Ländern durch Verträge eine besondere Beziehung, die vor allem auf die Schaffung von Handelsbeziehungen abzielt, die für beide Seiten von Vorteil sein (können). Diese Beziehungen stehen jedoch ständig unter Druck. Während die EU - im Rahmen der Politik der Welthandelsorganisation - so viele Handelsschranken wie möglich abschaffen will, plädieren die AKP-Staaten in der Regel für die Beibehaltung des Schutzes. Die regelmäßige Erneuerung der vertraglichen Beziehungen zwischen der EU und den AKP-Staaten scheint diese Spannungen nicht beseitigen zu können. Ganz im Gegenteil. Das können wir uns aber in der sich rasch globalisierenden Welt nicht leisten. Deshalb schlagen wir auch in diesem Bereich einen Paradigmenwechsel vor: Das Funktionieren der EU-AKP-Verträge soll dadurch gefördert werden, dass die AKP-Staaten einen Platz im Kongress erhalten. Was spräche dagegen, zwei Mitgliedern aus der afrikanischen AKP-Gruppe, zwei aus der karibischen Gruppe und zwei aus der pazifischen Gruppe sechs Sitze (ohne Stimmrecht) in der Staatenkammer zu geben, der Kammer, die ausdrücklich für die Interessen der Staaten bestimmt ist? Um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern, sollten diese zwei Mitglieder pro A, C und P immer aus einer Frau und einem Mann bestehen. Sie wären zwar nicht stimmberechtigt, könnten aber an den Beratungen in den Ausschüssen der Länderkammer teilnehmen, die eine Stellungnahme des Parlaments zu den Handelsverträgen vorbereiten, die der Präsident der Föderation abschließen möchte. Dies würde den zunehmend angespannten Beziehungen zwischen der Europäischen Union und diesen AKP-Staaten eine positivere Dimension verleihen: Diese Länder wären nicht mehr Verhandlungspartner auf der anderen Seite des Tisches, sondern Partner auf derselben Seite. Es scheint uns, dass es den drei Ländergruppen selbst obliegt, ihre Vertreter in der europäischen Staatenkammer zu wählen oder zu benennen. Auch hier sollte der Grundsatz der Unvereinbarkeit von Ämtern gelten: Man sollte neben der (nicht stimmberechtigten) Mitgliedschaft in der Europäischen Staatenkammer kein anderes öffentliches Amt irgendwo bekleiden.

Es erscheint nicht notwendig, dies in die Verfassung selbst aufzunehmen. Dieses besondere Verhältnis zwischen der Europäischen Föderalen Union und den AKP-Staaten kann vertraglich geregelt werden. Sollte jemand argumentieren, dass das Fehlen eines wörtlichen Passus in der Verfassung im Widerspruch zur Verfassung steht, kann der Gerichtshof auf der Grundlage der ausdrücklichen Absicht der Verfassung, wie sie hier in der Begründung beschrieben wird, teleologisch feststellen, dass dies tatsächlich mit der Verfassung in Einklang steht.

Wenn alle Länder der heutigen EU der Föderation beitreten, würde unsere Staatenkammer also aus 27 x 9 = 243 Personen bestehen. Hinzu kommen die oben erwähnten (nicht stimmberechtigten) 3 x 2 = 6 Mitglieder aus den ehemaligen Kolonien der europäischen Länder, der AKP-Gruppe. 

Erläuterung zu Abschnitt 4
In Abweichung von der amerikanischen Verfassung schlagen wir vor, dass nicht jedes Haus für sich seine Wahlen regelt, sondern der Europäische Kongress. Der Grund dafür ist die Entscheidung, die Wahl der Mitglieder des Hauses der Bürger föderationsweit stattfinden zu lassen. Mit anderen Worten, es sollen keine Volksvertreter pro Staat gewählt werden, sondern von allen angeschlossenen Völkern zusammen. Auf diese Weise ist das Haus der Bürger die unbestreitbare Emanation der wahlberechtigten Bürger der Föderation.

Klausel 2 ist Teil des amerikanischen Änderungsantrags XX, der im Januar 1933 ratifiziert wurde. 

Klausel 3 ist selbstverständlich. Nach der Verfassung ist die Geschäftsordnung einer Abgeordnetenkammer das wichtigste Dokument, da sie das Verfahren der demokratischen Entscheidungsfindung regelt.

Erläuterung zu Abschnitt 5
Daher gibt es drei Geschäftsordnungen: eine für den Europäischen Kongress (die beiden Kammern zusammen) und eine für jede der beiden Kammern. Die Aufzeichnung der Beratungen und Abstimmungen setzt voraus, dass diese Angelegenheiten öffentlich sind, es sei denn, die betreffende Kammer beschließt, dass bestimmte Themen nichtöffentlich behandelt werden.

Erläuterung zu Abschnitt 6
Klausel 1 kann für sich selbst sprechen. In Klausel 2 geht es um die Immunität, die die freie Ausübung des Mandats garantieren muss. Jedes Mitglied des Kongresses muss in der Lage sein, ohne äußeren Druck zu arbeiten.

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