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Unabhängigkeit der 3 Gewalten

Unter Manuel Galinanes


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  • #2417
    Manuel Galinanes
    Teilnehmer

    In Abschnitt 1, Punkt 2 heißt es: "Beide Kammern haben das Recht, Gesetze zu initiieren. Jeder Gesetzesentwurf einer Kammer wird dem Präsidenten der Vereinigten Staaten von Europa vorgelegt. Wenn er/sie den Entwurf billigt, unterzeichnet er/sie ihn und leitet ihn an die andere Kammer weiter. Stimmt der Präsident dem Entwurf nicht zu, sendet er ihn mit seinen Einwänden an das Haus zurück, das den Entwurf eingebracht hat. ......."

    Ich möchte zu diesem Punkt die folgende Bemerkung machen, damit die 55+ Mitglieder darüber nachdenken können: Es hat den Anschein, dass der Präsident in diesem Entwurf mit legislativen Befugnissen ausgestattet ist. Ich bin der Meinung, dass die Legislative, die Exekutive und die Judikative vollständig getrennt werden sollten. So werden die beiden Kammern (die der Bürger und die der Staaten) die Legislativgewalt innehaben, und der Präsident wird nur die Exekutivgewalt haben. Die richterliche Gewalt sollte ebenfalls unabhängig von den beiden anderen Gewalten sein.

    Wenn wir die oben beschriebene Trennung der drei Gewalten akzeptieren, dann würde Abschnitt 1, Punkt 3 keinen Sinn ergeben, da die Zustimmung oder Ablehnung von Gesetzen ausschließlich von den beiden Kammern und nicht vom Präsidenten abhängt. Daher sollte Punkt 3 gestrichen werden.

    #2418

    Ich verstehe nicht, wie der Präsident hier eine gesetzgebende Macht hat. Der Präsident kann keine Gesetze initiieren, sondern sie lediglich zur Überarbeitung zurückschicken, und das Gesetz tritt in Kraft, wenn eine Zweidrittelmehrheit es trotzdem unterstützt. Das ist weitreichender und demokratischer als z.B. in vielen konstitutionellen Monarchien in Europa, wo das Gesetz erst in Kraft treten kann, wenn das Staatsoberhaupt es unterzeichnet.

    Der Präsident kann Durchführungsverordnungen erlassen, die keine Gesetze sind und nicht im Widerspruch zu Gesetzen stehen dürfen. Diese sind den Befugnissen ähnlich, die Regierungen normalerweise haben.

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